Verlängerung des Baukindergeldes noch bis 31. März 2021

 

Das bis zum Jahresende 2020 befristete Baukindergeld wurde aufgrund von Corona um drei Monate bis zum 31. März 2021 verlängert.

 

Praktisch heißt das für Familien bzw. Alleinstehende, dass bis zum 31. März 2021 ein Immobilien Kaufvertrag notariell beurkundet werden oder eine Baugenehmigung vorliegen muss, um diese Förderung beantragen zu dürfen.

 

Pro Kind gibt es jährlich 1.200,00 € und das für einen Zeitraum von zehn Jahren. Diese Förderung muss nicht zurückgezahlt werden.

 

Folgende Voraussetzungen beziehungsweise Einschränkungen sind allerdings zu beachten:

 

• Es muss mindestens ein Kind, dass jünger als 18 Jahre alt ist, in Ihrem Haushalt leben

 

• Ihr Haushaltseinkommen beträgt nicht mehr als 90.000 € jährlich. Für jedes weitere Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 15.000 € Euro

 

• Sie haben keine weiteren Wohnimmobilien in ihrem Eigentum

 

Liegen alle Voraussetzungen vor, kann der Antrag auf Baukindergeld bis zum 31.12.2023 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingereicht werden. Wichtig ist, dass bis zu diesem Termin die Antragsteller über eine Meldebescheinigung verfügen und die neu erworbene Immobilie tatsächlich bewohnen.

 

Andelko Barun

Rechtsanwalt

Neue Provisionsregelung beim Kauf von Immobilien

 

In den Bundesländern Berlin und Brandenburg mussten die Käufer einer Immobilie bisher die Provision alleine tragen.

Nun gilt, dass sich Käufer und Verkäufer einer Immobilie bundesweit einheitlich die Courtage teilen. So regelt es das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“, welches am 23. Dezember 2020 in Kraft getreten ist.

 

Der Sinn und Zweck dieser neuen Regelung liegt klar auf der Hand: Verbraucher sollen beim Immobilienkauf finanziell entlastet werden.

 

Das sogenannte Besteller Prinzip, bekannt aus und auf dem Mietwohnungsmarkt, dass die Maklerkosten von demjenigen gezahlt werden, der den Makler beauftragt, also bestellt hat, das sich viele auch für den Immobilienkaufmarkt gewünscht haben, hat sich jedoch nicht durchgesetzt.

 

Zu beachten sind allerdings zwei Einschränkungen:

 

• Dieses neue Gesetz gilt nicht für unbebaute Grundstücke und Mehrfamilienhäuser.

 

• Um unter die Neuregelung zu fallen, muss ein Privatverbraucher als Käufer auftreten. Immobilienkäufe von Unternehmen sind also von der neuen Regelung ausgenommen.

 

Andelko Barun

Rechtsanwalt